Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I
Gesetzliche Grundlagen
§ 39 Zielsetzung
Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und bietet gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.
§ 40 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus
- der Eignungsfeststellung gemäß § 41 und § 42,
- dem Auswahlverfahren gemäß § 43 und § 7 und
- gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 4 und § 7.
(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.
(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.
§ 41 Eignungsfeststellung
(1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
(2) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung gemäß § 42 nachzuweisen. Eine Eignung liegt auch ohne Eignungsprüfung vor, wenn die Schülerin oder der Schüler die Kriterien gemäß § 53 Absatz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Leistungs- und Begabungsklasse in öffentlicher Trägerschaft besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, liegt die Eignung vor, wenn für die Schulleiterin oder den Schulleiter auf der Basis des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 eine Versetzung erwartbar ist. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler einer anerkannten Ersatzschule. Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungsprüfung teil, es sei denn, das staatliche Schulamt hat für eine genehmigte Ersatzschule geregelt, dass Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.
(3) Für Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, die bereits den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, liegt die Eignung vor, wenn für die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Basis des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 eine Versetzung erwartbar ist. Alle übrigen Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern nehmen an der Eignungsprüfung teil.
§ 42 Eignungsprüfung
(1) Die eintägige Eignungsprüfung ist an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule, an der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife erworben wird, in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.
(2) Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.
(3) Sie stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine unentschuldigt versäumte Eignungsprüfung ist nicht bestanden. Ein hinreichender Entschuldigungsgrund für eine versäumte Eignungsprüfung liegt nur bei einer Prüfungsunfähigkeit oder bei einem sonstigen Grund vor, der nicht von der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern zu vertreten ist. Diese Tatsachen sind nachzuweisen. Eine Prüfungsunfähigkeit oder ein sonstiger Grund der Verhinderung sind unverzüglich bei der Schule anzuzeigen, die den Probeunterricht durchführt. Dabei sind die konkreten Gründe mitzuteilen. Der gemäß Satz 3 erforderliche Nachweis ist unverzüglich gegenüber der Schule, die den Probeunterricht durchführt, zu erbringen:
- durch Vorlage eines aussagefähigen ärztlichen Attests, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen und Angaben über die konkrete Leistungsbeeinträchtigung enthält und das in der Regel nicht später als am Tag des Probeunterrichts ausgestellt sein darf, oder
- im Ausnahmefall durch Darlegung und Beleg eines sonstigen Entschuldigungsgrundes.
Soweit eine Schülerin oder ein Schüler die Eignungsprüfung entschuldigt versäumt hat, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des angewählten Gymnasiums oder der angewählten Gesamtschule, an der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife angestrebt wird.
§ 43 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Absatz 3 zu berücksichtigen sind.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der fest-gelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 unter Berücksichtigung der Leistungen, Fähigkeiten und Neigungen zu ermitteln.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten dieselben Regeln wie für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schulpflichtig sind. Abweichend davon erfolgt für Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, die bereits den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule besuchen, die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsganges über den Vorrang der Eignung. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Leistungs- und Begabungsklasse in öffentlicher Trägerschaft besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragt haben, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gründe gemäß § 53 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zu berücksichtigen. Ein besonderer Grund begründet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.



